Satzung des Raphael Hospiz Vereins Günzburg e.V.

 

                    Stand: 25. November 2013

 

 

§ 1 Name, Sitz, Verbandszugehörigkeit, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen .“Raphael Hospiz Verein Günzburg e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Günzburg und ist beim Amtsgericht Günzburg ins Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein ist ordentliches Mitglied beim Caritasverband für den Landkreis Günzburg e. V.,
beim Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. und beim Deutschen Caritasverband e.V.,
sowie außerordentliches Mitglied beim Diakonischen Werk im Evangelisch-Lutherischen
Dekanatsbezirk Neu-Ulm e.V.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein und seine Mitglieder fühlen sich humanen und christlichen Werten verpflichtet.

Unheilbar Kranke und Sterbende sollen, unabhängig von ihrer Herkunft und ihren religiösen- und politischen Anschauungen bis zu ihrer letzten Lebensstunde durch ehrenamtliche Helfer und Helferinnen im Zusammenwirken mit Familienangehörigen und Freunden, ambulanten und stationären Einrichtungen begleitende Hilfe erfahren. Der Verein steht auch den Familienangehörigen mit Rat und Hilfe zur Seite. Zur Erfüllung dieser Aufgabe ist der Hospizgedanke in die Öffentlichkeit zu tragen, freiwillige Helferinnen und Helfer sind zu suchen, zu schulen, zu begleiten und die Integration der Hospizidee in bestehende Dienste und Einrichtungen ist zu fördern. Eine aktive Sterbehilfe widerspricht dem Zweck des Vereins. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen, diese können kein Vereinsamt begleiten. Auslagen können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

– mit dem Tod des Mitglieds,
– durch freiwilligen Austritt,

– durch Ausschluss aus dem Verein.

( 2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.

(4) Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen, wenn der Vorstand oder 10 % der Mitglieder des Vereins es unter Angabe von Gründen verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist u.a. für folgende Angelegenheiten zuständig:
–  Beschlussfassung über Aktivitäten zur Durchsetzung des Vereinszwecks, über die Einrichtung eines Beirates und über die Einrichtung einer Koordinationsgruppe,
–  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,

–  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

–  Entgegennahme des Jahresberichts und Kassenberichts des Vorstandes,

–  Beauftragung von zwei Rechnungsprüfer/innen und Entgegennahme des Prüfungsberichts,

–  Entlastung des Vorstandes

–  Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(4) Die Sitzungen der Mitgliederversammlungen werden durch die/den erste/n Vorsitzende/n oder einen/e Stellvertreter/in einberufen und geleitet.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden soweit diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Entsprechendes gilt für die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.

(7) Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen mit Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder sind in die Tagesordnung aufzunehmen, wenn sie spätestens 3 Wochen vor Beginn der Sitzung bei dem/der Vorsitzenden oder einem/einer Stellvertreter/in eingebracht worden sind.

Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter der Wahrung einer Frist von zwei Wochen.

(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und einem/einer Schriftführer/in. In den Vorstand können bis zu vier weitere Beisitzer/innen gewählt werden. Weiterhin gehören dem Vorstand die in §8 (2) genannten Personen an.

(2) Als weitere Mitglieder gehören dem Vorstand an: der/die Geschäftsführer/in des Caritasverbandes für den Landkreis Günzburg e.V. und als Vertreter/in des Diakonischen Werkes ein/e Delegierte/r der Evangelischen Kirchengemeinde Günzburg, der/die durch den Kirchenvorstand benannt wird. Sie sind oder werden Mitglieder des Raphael Hospiz Vereins Günzburg e.V.

(3) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich vertreten durch die/den erste/n Vorsitzende/n und die stellvertretenden Vorsitzenden, wobei jeweils zwei der Genannten vertretungsberechtigt sind.

(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
  5. Buchführung
  6. Erstellung eines Jahresberichts,
  7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeiter/innen,
  8. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt.

Einzeln zu wählen ist der/die Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in, der/die Schriftführer/in. Jeweils gemeinsam zu wählen sind die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer/innen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

(2)  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt werden.

§ 11 Beschlussfassung

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder eine/r stellvertretende/r Vorsitzende/r, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist das Votum der nicht anwesenden Vorstandsmitglieder schriftlich einzuholen.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Weg gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschießenden Regelung erklären.

§ 12 Der Beirat

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung richtet der Vorstand einen Beirat ein, in den er Fachleute aus den Bereichen Theologie, Medizin, Psychologie, Finanzierung, Sozialarbeit und Pflege beruft. Die Mitglieder des Beirates müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Zu den Aufgaben des Beirats gehören insbesondere

a)      die Beratung des Vorstandes

b)      die ideelle und praktische Unterstützung des Vereinszwecks.

Der Beirat wird vor wichtigen Entscheidungen des Vereins vom Vorstand konsultiert

§ 13 Das Koordinierungsgremium

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung richtet der Vorstand ein Koordinierungsgremium ein, zu dem Vertreter/innen von Einrichtungen eingeladen werden können, die in Betreuung Kranker und Sterbender tätig sind.

§ 14   Grundordnung

 (1) Der Raphael Hospiz Verein Günzburg e.V. will Teil haben am Arbeitsrecht der katholischen Kirche im Sinne deren verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbestimmungsrechts. Deshalb übernimmt der Raphael Hospiz Verein Günzburg e.V. für seinen Bereich verbindlich die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO)“.
Die Grundordnung ist in ihrer jeweiligen, auch künftigen Fassung wesentlicher Bestandteil der mit dem  Raphael Hospiz Verein Günzburg e.V. geschlossenen bzw. zu schließenden Arbeitsverträge.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Raphael Hospiz Verein Günzburg e.V., die dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören, unterliegen den Loyalitätsobliegenheiten der Evangelisch Lutherischen Landeskirche in Bayern. Von ihnen wird auch erwartet, dass sie die Wahrheiten und Werte des Evangeliums achten und dazu beitragen, sie in der Einrichtung zur Geltung zu bringen.

§ 15 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins können der Vorstand oder jedes Mitglied des Vereins stellen. Der Antrag ist schriftlich bei der/dem Vorsitzenden einzubringen und in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung aufzunehmen.

(2) Der Beschluss über eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins.

(3) Der Beschluss über eine Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder des Vereins. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins hat in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung zu erfolgen.

(4) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines bisherigen Zwecks fallt das Vereinsvermögen an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die im Sinne der Hospizidee tätig ist und die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die Vereinsmitglieder beschließen auf Vorschlag des Vorstandes. .

(5) Änderungen der Satzung, soweit sie den christlich-caritativen Charakter und/oder die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, und die Auflösung des Vereins bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Caritasverbandes der Diözese Augsburg e.V.

 

 

Die Satzung  wurde auf Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. November 2013
um den § 14 ergänzt, der bisherige § 14 wurde § 15. Die Satzung von Juni 2002 blieb im Übrigen unverändert.